Beitrag von Nico:
Durch eine so genannte Negativerklärung verpflichtet sich ein Darlehensnehmer in schriftlicher Form den Gläubigern gegenüber, dass er Gegenstände oder Vermögen von erheblichem Wert weder veräußern noch zugunsten anderer natürlicher oder juristischer Personen ohne deren ausdrückliche Zustimmung oder Einwilligung beleihen lassen darf.
Eine Negativerklärung kann sich auf das Vermögen oder auf den Grundbesitz des Schuldners beziehen.
Wer in diesem Fall beispielsweise sein Grundstück ohne Einwilligung der vorrangigen Gläubiger veräußert, verstößt gegen diese Erklärung und muss infolge dessen die Schuld auf Antrag umgehend zurück erstatten. Ebenso kann eine Negativerklärung beinhalten, dass ein Kreditnehmer sich dadurch verpflichtet, bei keinem anderen Geldinstitut ein Darlehen zu beantragen. Aus wirtschaftlichen Gründen wird vermehrt diese Form der Absicherung gewählt, um erhebliche Kosten für die Eintragung ins Grundbuch zu vermeiden.